Schadengutachten

Es gibt im Wesentlichen zwei Arten von Schadengutachten, die man unterscheidet nach Haftpflicht-Schadengutachten und Kasko-Schadengutachten.

Haftpflicht-Schadengutachten

in Haftpflichtschadenfall liegt vor wenn jemand unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wird. Dann hat die Person nach § 249 BGB vollen Anspruch auf Schadenersatz. Zum Schadenersatz ist der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung verpflichtet. Der Gegenstand muss wieder so hergestellt werden können, wie er vor Schadeneintritt war. Die Kosten dafür muss der Schädiger bzw. Haftpflichtversicherer tragen. Dazu gehören auch Zusatzkosten, wie z.B. die Kosten des Gutachtens und Aufwendungen für Porto und Telefonate. Schadenersatzleistungen für eventuelle Personenschäden sind gesondert über § 823 BGB geltend zu machen. Nur mit einem Schadengutachten kann der Geschädigte bekommen was ihm zusteht, nämlich 100 Prozent des Schadenanspruchs. Der Geschädigte ist nicht an Weisungen der Versicherung des Unfallgegners gebunden und es kann nur mit einem Schadengutachten der Schadensteuerung der regulierenden Versicherung entgegengewirkt werden. Mit der Vorlage eines Schadengutachtens kommt der Geschädigte seiner Beweispflicht nach, in dem er die Art und die Höhe des Schadens nachweist Es wird der Umfang des Schadens beweiskräftig dokumentiert:

  • die Höhe der kalkulierten Reparaturkosten
  • die kalkulierte Reparaturdauer
  • die merkantile Wertminderung
  • der Wiederbeschaffungswert
  • die Wiederbeschaffungsdauer bei Totalschaden
  • der Nutzungsausfall pro Ausfalltag
  • die Vorhaltekosten pro Ausfalltag
  • der Restwert des Fahrzeuges

Ein Haftpflicht-Schadengutachten wird von den Versicherern ab einer Schadenhöhe von 715,00 € anerkannt. Unter dieser Summe wird der Schaden als Bagatellschaden eingestuft und es reicht eine Kalkulation der voraussichtlichen Reparaturkosten.

Kasko-Schadengutachten

Ein Kasko-Schadenfall liegt vor, wenn die Beschädigung des Fahrzeuges auf eigenes Verschulden zurückzuführen ist. Ein Anspruch besteht nur , wenn für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde.

Der Versicherer beauftragt dann in der Regel einen eigenen Sachverständigen zur Feststellung der Schadenhöhe . Ist man mit der Schadenhöhe nicht einverstanden, kann mit Hilfe eines Rechtsbeistandes ein Sachverständigenverfahren beantragt werden. Dann kann ein Sachverständiger nach eigener Wahl beauftragt werden. Einige Automobilclubs übernehmen dann im Rahmen der abgeschlossenen Rechtsschutzversicherung die angefallenen Sachverständigenkosten.

AGB